Ich werde das oft gefragt, meistens am Steg, meistens beiläufig: Darf ich mein Grauwasser einfach über Bord kippen? Brauche ich einen Fäkalientank? Und was passiert, wenn ich beim Duschen erwischt werde? Die ehrliche Antwort ist unbefriedigend: Es kommt darauf an, wo genau dein Boot gerade liegt. Deutschland regelt Wasser und Abwasser auf Binnengewässern nicht einheitlich, sondern über ein Geflecht aus Bundesgesetz, Landeswassergesetzen, Schifffahrtsordnungen und internationalen Abkommen. Wer erst noch den Unterschied zwischen den einzelnen Wasserarten an Bord klären will, findet die Grundlagen in unserem Beitrag Grauwasser, Schwarzwasser, Frischwasser: Was darf wohin?. Hier gehe ich einen Schritt weiter und sortiere die eigentliche Rechtslage: Gesetze, Regionen, Strafen, Graubereiche.
Der rechtliche Unterbau: das Wasserhaushaltsgesetz
Die Basis ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Bundesrecht. § 9 WHG definiert, was als Benutzung eines Gewässers gilt – und sowohl die Entnahme von Wasser als auch das Einleiten von Stoffen fallen darunter. Beides ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Das ist ein wichtiger Unterschied: Es geht nicht um ein pauschales Verbot, sondern darum, dass eine Behörde vorher zugestimmt haben muss.
Für die konkrete Umsetzung sind aber die Bundesländer zuständig. Jedes Land hat sein eigenes Wassergesetz, das die Details regelt – wer zuständig ist, wie das Erlaubnisverfahren aussieht, welche Ausnahmen gelten. Deshalb unterscheidet sich die Praxis von Bundesland zu Bundesland, obwohl überall dieselbe Bundesnorm im Hintergrund steht.
Zusätzlich kommt es darauf an, ob du auf einer Bundeswasserstraße unterwegs bist (Rhein, Elbe, große Kanäle – Zuständigkeit beim Bund) oder auf einem Landesgewässer (die meisten Seen, kleinere Flüsse – Zuständigkeit beim Land). Das entscheidet, welche Behörde im Zweifel vor deiner Tür steht.
Entnahme: Wasser aus dem Gewässer holen
Wer Wasser aus einem Fluss oder See entnimmt – etwa für eine Bewässerung, eine Anlage an Land oder größere Mengen fürs Boot –, braucht dafür grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 und § 9 WHG. Für den normalen Bootsbetrieb, also Kühlwasser für den Motor oder das Befüllen kleiner Frischwassertanks aus Trinkwasserleitungen im Hafen, greift das in der Praxis nicht.
Interessant wird es bei Trockenheit. Landratsämter erlassen dann regelmäßig befristete Entnahmeverbote für Oberflächengewässer, wenn Pegel kritisch werden. Der Bodenseekreis hat das mehrfach getan, zuletzt mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro für Zuwiderhandlungen angedroht. Das betrifft in erster Linie landwirtschaftliche und private Entnahmen aus Bächen, nicht den Bootsverkehr – zeigt aber, wie ernst die Behörden das nehmen, sobald die Ressource knapp wird.
Einleitung: was ins Wasser darf und was nicht
Hier liegt der eigentliche Graubereich, und hier wird zwischen Schwarzwasser und Grauwasser unterschieden.
Toilettenabwasser mit Fäkalien
- Regelung
- In praktisch allen Binnengewässern verboten einzuleiten – ergibt sich aus dem WHG und, für gewerbliche Fahrgastschiffe über 50 Personen, zusätzlich aus dem CDNI-Abkommen (seit 2010).
- Private Sportboote
- CDNI-Verbot bislang nicht verbindlich vorgeschrieben. Es gilt das allgemeine Verunreinigungsverbot der Landeswassergesetze – unterschiedlich streng ausgelegt und kontrolliert.
Wasser aus Spüle, Dusche, Waschbecken
- Regelung
- Enthält keine Fäkalien, fällt aber rechtlich unter dasselbe Verunreinigungsverbot wie Schwarzwasser.
- Praxis
- Keine flächendeckende Tankpflicht außerhalb einzelner Sonderregelungen. Kaum kontrolliert – das heißt nicht, dass es erlaubt ist, sondern dass die Kontrolldichte gegen null geht.
Regionale Unterschiede
Die strengste Regelung
- Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
- Fest eingebauter Fäkalientank Pflicht, Borddurchlässe werden versiegelt. Auch Grauwasser muss gesammelt und über Absaugstationen entsorgt werden.
Spree, Havel, Seen
- Praxis
- Keine Sonderregelung wie am Bodensee. Allgemeines Verunreinigungsverbot gilt, Kontrolle liegt bei der Wasserschutzpolizei, praktische Kontrolldichte deutlich geringer.
Deutsche Gewässer
- Seit 1.1.2005
- Fäkalientankpflicht, mit Bestandsschutz für Boote vor 1980 bzw. kleinere Boote vor 2003.
Gewerblicher Fahrgastverkehr
- Seit 2010
- CDNI-Einleiteverbot für Schiffe über 50 Personen, Liegeplatzbetreiber müssen Annahmestellen vorhalten.
Strafen: von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat
Die meisten Verstöße – falsche Entsorgung einer Chemietoilette, Einleiten ohne Genehmigung – werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Die Bußgelder bewegen sich je nach Bundesland und Einzelfall zwischen einigen hundert und mehreren tausend Euro; für Chemietoiletten werden in Ratgebern Bußgelder bis 5.000 Euro genannt, bei Entnahmeverstößen in Krisensituationen wie am Bodenseekreis bis zu 10.000 Euro.
Das kann aber auch strafrechtlich werden. § 324 StGB, Gewässerverunreinigung, ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein Fall aus der Praxis: Ein Schiffsbetreiber auf der Mosel wurde verurteilt, weil er über Jahre häusliches Abwasser aus Küche, Bistro und Toilette eines Fahrgastschiffs direkt in den Fluss geleitet hatte, obwohl das seit 2010 für Schiffe dieser Größenordnung ausdrücklich verboten war. Das Gericht stellte klar: Auch der Betreiber haftet, nicht nur der Schiffsführer, der die Anweisung ausführt.
Die Graubereiche zusammengefasst
Grauwasser
Rechtlich nicht sauber von Schwarzwasser getrennt geregelt, aber faktisch kaum kontrolliert – außer an Sonderstandorten wie dem Bodensee.
Bestandsschutz für alte Boote
Für Sportboote vor bestimmten Baujahren gelten Ausnahmen von Tankpflichten. Zwei baugleiche Boote unterliegen so je nach Baujahr unterschiedlichen Regeln.
Durchsetzung
Selbst wo ein Verbot eindeutig existiert, ist die Kontrolle auf offenem Wasser praktisch schwierig. Die Niederlande haben eingeräumt, dass seit ihrem Einleiteverbot 2009 kein einziges Bußgeld deswegen verhängt wurde.
Zusammenfassung
Die rechtssichere Position ist immer dieselbe, unabhängig vom Gewässer: Schwarzwasser sammeln, nicht einleiten. Bei Grauwasser lohnt sich der Blick auf die konkrete Landesregelung und die jeweilige Schifffahrtsordnung, bevor du dich auf "das macht doch jeder" verlässt. Und wenn du dein Boot ohnehin mit einer Wasseraufbereitung ausstattest, klärt sich ein Teil der Frage von selbst: Was du gar nicht erst als unbehandeltes Abwasser produzierst, musst du auch nicht entsorgen oder rechtfertigen.
Grauwasser gar nicht erst zum Problem machen
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Passende Wasserfiltersysteme vergleichenDieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung zu deinem Boot und deinem Revier wende dich an die zuständige Wasserbehörde oder einen Fachanwalt für Wasserrecht.
