Was die Trinkwasserverordnung für Boote und Hausboote bedeutet

Viele Bootseigner gehen davon aus, dass die Trinkwasserverordnung nur für Wasserwerke und Hausinstallationen an Land gilt. Tatsächlich erfasst sie ausdrücklich auch mobile Versorgungsanlagen – und damit den Frischwassertank an Bord. Was das konkret bedeutet, hängt stark davon ab, wer am Ende aus dem Hahn trinkt.

Der Anwendungsbereich: auch Bordwassertanks zählen

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) unterscheidet mehrere Arten von Wasserversorgungsanlagen, darunter ausdrücklich mobile Versorgungsanlagen auf Wasser-, Land- und Luftfahrzeugen (§2 Nr. 2 sowie §3 Abs. 2 TrinkwV). Der Wassertank eines Bootes oder Hausboots fällt damit grundsätzlich unter dieselbe Verordnung wie die Trinkwasserleitung eines Wohnhauses. Die aktuell gültige Fassung der TrinkwV trat im Juni 2023 in Kraft und setzt die EU-Richtlinie 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch um.

Von dieser Frage der Aufbereitung zu unterscheiden ist die Frage, ob das Rohwasser überhaupt entnommen werden darf. Wer sein Filtersystem direkt aus einem See oder Fluss speist, bewegt sich zusätzlich im Wasserhaushaltsrecht – Entnahme und gegebenenfalls Rückeinleitung von Wasser aus Binnengewässern sind eigenständig geregelt und können genehmigungspflichtig sein. Die Einzelheiten dazu, inklusive möglicher Bußgelder bei Verstößen, stehen im Artikel Wassernutzung auf Binnengewässern: Entnahme, Einleitung, Strafen.

Private Eigennutzung und gewerbliche Abgabe: die entscheidende Unterscheidung

Die praktischen Pflichten aus der TrinkwV knüpfen maßgeblich daran an, ob Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird oder nicht:

  • Reine Eigennutzung: Nutzt ausschließlich der Eigner oder die Eignerin das Bordwasser selbst, entstehen aus der TrinkwV keine routinemäßigen Anzeige- oder Untersuchungspflichten gegenüber dem Gesundheitsamt. Die Verordnung gilt zwar grundsätzlich weiter, ihre Kontrollmechanismen greifen aber vor allem dort, wo Wasser an Dritte abgegeben wird.
  • Vermietung, Charter, gewerbliche Nutzung: Wird Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt – etwa an Chartergäste oder Mieter eines Hausboots –, treffen den Betreiber der Anlage Anzeigepflichten gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt (§11 und §13 TrinkwV). Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit.

Anzeigepflicht: was das in der Praxis heißt

Wer eine mobile Wasserversorgungsanlage gewerblich betreibt, muss dies dem Gesundheitsamt am Standort der Zulassung des Fahrzeugs beziehungsweise Bootes mitteilen – schriftlich oder elektronisch, je nach zuständiger Behörde meist per Formular. Angezeigt werden müssen insbesondere die Errichtung, die erstmalige Inbetriebnahme sowie wesentliche bauliche oder betriebstechnische Veränderungen der Anlage. Bei mobilen und zeitweiligen Versorgungsanlagen legt das Gesundheitsamt anschließend im Einzelfall fest, in welchem Umfang und in welchen Abständen Wasserproben zu untersuchen sind – die Erstuntersuchung erfolgt in der Regel innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme.

Welche Aufbereitungsverfahren sind zugelassen?

Für die Aufbereitung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe und Verfahren eingesetzt werden, die auf der vom Umweltbundesamt geführten Liste nach §11 TrinkwV stehen. UV-Desinfektion und die Desinfektion mit Chlor gehören zu den etablierten, weiterhin zugelassenen Verfahren. Silber und Silberchlorid wurden dagegen im Dezember 2017 von dieser Liste gestrichen – für die private Eigennutzung bleibt der Einsatz in der Praxis üblich, für die Abgabe an Dritte nicht mehr zulässig. Die Einzelheiten dazu, inklusive der Unterscheidung zwischen Brauch- und Trinkwasserstufe, stehen im Artikel Silberionen auf Booten: Was seit 2017 rechtlich gilt.

Grenzwerte und laufende Verantwortung

Neben den zugelassenen Verfahren definiert die TrinkwV auch mikrobiologische und chemische Grenzwerte für das fertig aufbereitete Wasser – etwa für freies Chlor oder für Legionellen. Wer Trinkwasser gewerblich abgibt, trägt die Verantwortung dafür, dass diese Grenzwerte eingehalten werden, unabhängig davon, ob eine routinemäßige Untersuchungspflicht durch das Gesundheitsamt konkret angeordnet wurde. Bei der privaten Eigennutzung liegt diese Verantwortung faktisch beim Eigner selbst – ohne behördliche Kontrolle, aber mit demselben gesundheitlichen Interesse an sauberem Wasser.

Praktische Konsequenzen je nach Nutzungsprofil

  • Privater Eigner ohne Vermietung: keine routinemäßigen TrinkwV-Pflichten, freie Wahl des Aufbereitungsverfahrens im Rahmen des rechtlich Zulässigen.
  • Vercharterer und Vermieter: Anzeigepflicht beim zuständigen Gesundheitsamt, Beschränkung auf nach §11 TrinkwV zugelassene Aufbereitungsverfahren, Verantwortung für die Einhaltung der Grenzwerte.
  • Wiederverkäufer und Werften: sollten Kunden mit Vermietungsabsicht auf diese Unterscheidung hinweisen, insbesondere bei der Wahl des Desinfektionsverfahrens.

Dieser Artikel fasst die öffentlich zugängliche Rechtslage zusammen und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die gewerbliche Wasserabgabe empfiehlt sich in jedem Fall der direkte Kontakt zum örtlich zuständigen Gesundheitsamt, da Umfang und Ausgestaltung der Anzeige- und Untersuchungspflichten im Detail vom Einzelfall abhängen.